Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) bei Wohngebäuden ermöglicht Vermietern, Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend zu machen. Neubauten (Fertigstellung ab 01.01.2023) werden linear mit 3 % (33,3 Jahre) abgeschrieben, Altbauten (vor 1925) mit 2,5 %, dazwischen mit 2 %. Aber: Wenn die tatsächliche Restnutzungsdauer Ihrer Immobilie kürzer ist als die pauschale Nutzungsdauer, dürfen Sie schneller abschreiben – und zahlen jedes Jahr weniger Steuern und steigern Ihre Rendite.
Wie funktioniert das?
Ich ermittle die tatsächliche Restnutzungsdauer Ihres Gebäudes auf Basis des Bauzustands, durchgeführter Modernisierungen und der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Liegt die Restnutzungsdauer z. B. bei 25 statt 50 Jahren, verdoppelt sich Ihre jährliche AfA von 2 % auf 4 %. Bei einer vermieteten Immobilie mit 300.000 € Gebäudewert bedeutet das 12.000 € statt 6.000 € Abschreibung pro Jahr.